Medizinprodukteberater gemäß § 31 MPG
§ 31 Medizinproduktegesetz (MPG) schreibt vor, dass derjenige, der berufsmäßig Fachkreise fachlich über Medizinprodukte informiert oder in die sachgerechte Handhabung einweist, den zuständigen Behörden auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen hat.
Lehrgang Medizinprodukteberater
Der Basislehrgang vermittelt hierfür alle rechtlichen Grundlagen des Medizinprodukterechts und die sich daraus ergebenen Berufspflichten für Medizinprodukteberater.
Ergänzt wird der Basislehrgang zu den rechtlichen Grundlagen durch weitere produktbezogene Schulungen mit medizinischen / medizintechnischen Themen.
Fortbildung
Gemäß § 31 Abs. 3 Medizinproduktegesetz (MPG) hält sich der Medizinprodukteberater auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte halten, um sachkundig beraten zu können.
Der Auftraggeber hat für eine "regelmäßige" Schulung der Medizinprodukteberater zu sorgen.